Heizkosten bei Hartz IV-Empfängern
Behördenärger ersparen

Heizkosten bei Hartz IV-Empfängern

Heizkosten bei Hartz-IV-Empfängern waren schon seit der Einführung ein Thema. Wenn eine Wohnung größer ist als erlaubt, wie zum Beispiel in diesem Fall, wurden die Heizkosten einfach gekürzt und der Arbeitslose wurde auf der Heizkostennachzahlung sitzen gelassen.

Da Hartz-IV-Empfänger von ihrem Geld keine Nachzahlungen leisten können, droht obendrauf die Wohnungskündigung. Da heißt es dann Zahnbürste und eine Decke einpacken, damit man unter der nächsten Brücke nicht friert. Im vorliegenden Fall hatte ein Mann statt der gesetzlich erlaubten 48m² insgesamt 7 m² mehr, also insgesamt 55. Seine Heizkosten wurden gekürzt. Zu Unrecht befanden die Richter des Sozialgerichtes Düsseldorf. Wenn die ARGE eine Wohnung genehmigt hat, muß sie auch die vollen Heizkosten tragen und darf nicht kürzen. Die Heizkosten könne man nicht von den Unterkunftskosten trennen, so die Richter. (Az: S 23 AS 119/06).

Bei einem anderen Fall im Großraum Stuttgart der vor das Sozialgericht gebracht wurde, hatte die ARGE vor der eigentlichen Verhandlung klein beigegeben und ihre Einsprüche gegenüber dem Sozialgericht wieder zurückgezogen. Sie haben die gekürzten Beträge für die ersten 6 Monate des Jahres nachgezahlt, haben aber die Kürzung für die restlichen 6 Monate beibehalten. Es war ein Vergleichsvorschlag der ARGE, bei dem aber für den Sozialhilfeempfänger nicht erkennbar war, daß die Heizkosten nur für 6 Monate gewährt wurden und dann neue Rechtsmittelfristen zu laufen begannen, obwohl das Verfahren vom Sozialgericht noch gar nicht abgeschlossen war.

Der Sozialhilfeempfänger hat seine Eingabe vor dem Sozialgericht ohne Anwalt gemacht und erkannte deshalb die "verkappte Kürzung" in dem Vergleichsvorschlag nicht. Jetzt kamen aber unserem Hartz-IV-Empfänger die Richter des Sozialgerichtes zu Hilfe und machten ihn in einem Brief darauf aufmerksam, daß er einen sogenannten "Überprüfungsantrag" nach §44 SGB stellen kann, wenn ihm aus dem Verfahren nachteilige Rechtsfolgen entstanden sind....in diesem Fall Bestandskraft eines Folgebescheides durch versäumte Rechtsmittelfristen.

Ein Paragraph den man sich merken sollte.

 

 

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