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Nebentätigkeiten klassisch und im Internet für Jedermann

Arbeitslosengeld und Hartz IV

 

Empfänger von Arbeitslosengeld, oder Empfänger von Hartz IV können ebenfalls einen Nebenverdienst über das Internet (oder auch ganz normal) haben. Allerdings sollten Sie Ihre solcherart erreichten Nebeneinnahmen, oder auch Nebenverdienste auf Grund von Internetwerbung unbedingt dem Arbeitsamt, bzw. der ARGE melden. Es gibt einen Freibetrag für Nebeneinkünfte auf Grund von Nebentätigkeiten.

Allerdings gibt es bei Internetwerbung, zum Beispiel über Google, ein Problem:...man weiß nicht im voraus wieviele Besucher kommen und wieviele dieser Besucher dann auf die gezeigte Werbung klicken. Das ist eine Art Glückspiel bei dem man auch nicht vorher weiß, was dafür bezahlt wird. Ein anderes Problem besteht darin, daß es eigentlich ja keine "Nebentätigkeit" ist, denn einmal die Werbung gesetzt, kommt ja das Geld von alleine da man es ja nicht selbst in der Hand hat, ob ein User Interesse an der Werbung hat oder nicht. Es ist also keine Nebentätigkeit im eigentlichen Sinne des Wortlauts, aber die Einnahmen sind als "Einnahmen" anzugeben. Grundsätzlich jeder Cent. Also auch eine bezahlte Startseite, oder bezahlte EMails.

Meldet man eine Nebentätigkeit, erhält man eine Liste, bzw. ein Formblatt auf dem man die voraussichtlichen Nebeneinnahmen, soweit sie aus einer Nebentätigkeit stammen, angeben muß. Und zwar für 6 Monate im voraus. Nach Ablauf dieser 6 Monate, muß man angeben was dann tatsächlich bei diesen Nebeneinnahmen herausgekommen ist. Das Arbeitsamt macht aber zwischen den Begriffen "Nebeneinnahmen" und "Nebentätigkeit" einen kleinen aber feinen Unterschied. Einkünfte aus "Nebeneinnahmen" werden zu 100% einbehalten und angerechnet. Es gibt keinen Freibetrag. Diesen sogenannten "Freibetrag" den man selbst ohne Kürzung behalten darf und der 100 Euro im Monat beträgt (Stand Febr. 2008), kommt nur aus einer "Nebentätigkeit" zum Tragen. Wenn man also auf einer Internetseite Werbung zuläßt und Geld dafür bekommt, dann muß man diese Internetseite auch ständig pflegen und inhaltlich auf dem laufenden halten, was bei den sogenannten Internetblogs oder bei den Foren auch der Fall ist, denn hier muß man ständig am Ball bleiben. Es ist also eine echte Tätigkeit. In diesem Fall eine Nebentätigkeit. Bei Internetseiten bei denen Werbung geschaltet wird und auch Einnahmen kommen, aber die dann nie wieder bearbeitet werden, handelt es sich streng genommen um Nebeneinnahmen, weil ja keine Tätigkeit mehr durchgeführt wird. Hier stehen dann die Einnahmen für sich selbst und werden voll angerechnet.

Die ARGE wird dann auch überprüfen, ob Sie über den Ihnen zustehenden Freibetrag hinauskommen. Angegeben werden muß der verdiente Überweisungsbetrag. Bei Google kann man selbst entscheiden, ob man 100 USD, also etwa 70 Euro ausbezahlt bekommt, oder ob man wie in einer Sparbüchse auch ein höheres Guthaben auflaufen läßt. Man sollte sich grundsätzlich als Arbeitsloser immer die Auszahlungsgrenze von 100 USD, bzw. von 70 EUR auszahlen lassen und kein Guthaben ansammeln, denn wenn dieses dann zur Auszahlung kommt, wird alles über 100 Euro Auszahlungsbetrag angerechnet. Man kann nicht damit argumentieren, daß man ja 3 Jahre gebraucht hat um z.B. 150 Euro ausgezahlt zu bekommen. Entscheidend ist immer, ob der Auszahlungsbetrag die 100 Euro übersteigt oder nicht.

Damit ist gleichzeitig auch die Frage beantwortet, ob man bezahlte Startseiten, oder bezahlte Emails lesen, angeben muß. Man muß sie immer angeben wenn sie ausbezahlt werden, auch wenn 5, 10 oder 25 Euro zur Auszahlung kommen.

Bei den meisten Arbeitslosen, oder Hausfrauen bleibt es jedoch meist unterhalb des Freibetrages, wenn es eine Auszahlung gibt. Deshalb sollten Sie die Beträge auch wahrheitsgemäß angeben. Immer noch besser, als wenn sie irgendjemand anschwärzt, denn im vorgeschriebenen Impressum steht ja Ihr Name. Besonders dann, wenn Sie einen Shop betreiben und nicht nur eine Homepage oder einen Blog und mit Werbung Ihre (Un-)Kosten herausholen. Hier stellt sich dann auch die Frage, ob man es nicht auch dem Finanzamt und dem Gewerbeamt melden muß. Ja! Man muß eine Nebentätigkeit und das daraus resultierende Einkommen auch dem Finanzamt gegenüber angeben. Erkundigen Sie sich hierzu beim Finanzamt das für Ihre Gemeinde zuständig ist. Wenn Sie dem Sachbearbeiter mitteilen, daß Sie nur Centbeträge aus einer bezahlten Startseite oder bezahlten EMails erhalten, wird sich die Sache vermutlich bei einer einmal jährlichen Meldung beschränken. Steuern werden da wohl kaum anfallen. Aber niemand kann Ihnen dann etwas vorwerfen und Sie sind auf der sicheren Seite.