Pfändungsschutz bei Girokonten für Empfänger von Sozialleistungen und ALG II, bzw. Hartz IV
Werden dem Schuldner auf sein Konto Arbeitslosengeld, ALG II, Sozialhilfe, Kinder-, Erziehungsgeld oder andere Sozialbezüge von dem Ämtern überwiesen, dürfen nach § 55 I, II SGB I die Beträge nach innerhalb der ersten sieben Tagen nach Kontoeingang nicht gepfändet werden.
Mit anderen Worten: jemand der Gefahr läuft gepfändet zu werden, sollte innerhalb des sehr engen Zeitfensters nach der Überweisung der Miete und der Nebenkosten sein Konto abräumen, wenn er den Rest benötigt um die notwendigen Lebensmittel für den Monat kaufen zu können. Für mehr reichen die Sozialbezüge heutzutage ohnehin nicht mehr.
Sie müssen als Schuldner also Ihren Kontoeingang gut überwachen. So können Sie die Bezüge rechtzeitig abheben. Sollte die Bank die Auszahlung verweigern, sind der Bank entsprechende Bewilligungsbescheide nachzuweisen. So kann sich die Bank überzeugen, dass es sich um Sozialleistungen handelt. Bei weiterer Weigerung ist notfalls sofort mit Hilfe der Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts, eines Anwalts per Beratungshilfeschein oder einer Schuldnerberatungsstelle einstweiliger Rechtsschutz bei Gericht zu beantragen (Erinnerung nach § 766 ZPO).
Bei einem solchen Konto ist der gesetzlich vorgegebene unpfändbare Teil auf jeden Fall vor Pfändung sicher. Hartz-IV-Empfänger und ALG-II-Empfänger liegen in der Regel unterhalb dieses Satzes und brauchen dann keine Angst mehr vor einer Kontopfändung haben.
P-Konten werden in solchen Fällen dann als reine Guthabenkonten geführt. Nicht bekannt ist bis dato wie sich die Banken dazu stellen oder ob es sogar zu Kontokündigungen kommen kann. Auch über die Gebühren weiß man bisher wenig. Die gesetzlichen Vorgaben hierzu sind jetzt noch zu frisch.