Urheberrecht bei Arbeitnehmern
Aktueller Fall 2009/2010
Ein Freelancer (freier Mitarbeiter) erhält einen Arbeitsvertrag als Kaufmann und soll im Betrieb den Einkauf übernehmen. Weitergehende Tätigkeiten sieht der Arbeitsvertrag nicht vor.
Der Chef hat aber aus dem Lebenslauf Kenntnis darüber, dass er sich auch einen Spezialisten für das Internet "eingekauft" hatte und setzte ihn überwiegend für eine Firmenwebsite ein. Auch ein Shop war angedacht.
Der neue Mitarbeiter hatte zwei Monate lang die Webseite kreiert, Grafiken erstellt und Photos gemacht.
Nach zwei Monaten kam es zum Streit, weil der Chef den Lohn nicht, bzw. nicht korrekt bezahlte. Man trennte sich wieder.
Der Chef hat nach der Trennung den Urheberrechtsvermerk des ehemaligen Mitarbeiters entfernt und hat somit in der Außenwirkung so getan als wäre er der Urheber.
Der ehemalige Mitarbeiter hat ihn zunächst ohne Anwalt und ohne Kosten selbst abgemahnt und eine angemessene Frist gesetzt die Urheberrechtsverletzung abzustellen.
Der Chef hat nicht reagiert.
Danach hat der ehemalige Angestellte einen Anwalt eingeschaltet und eine anwaltliche Abmahnung zusammen mit einer Unterlassungserklärung zustellen lassen.
Auch über diese Frist setzte sich der Chef hinweg ohne zu antworten.
Soweit die Fakten bis 23.12.2009.
Die möglichen Folgen für den Chef:
Da er auf die anwaltliche Abmahnung nicht reagierte muß er nun sämtliche Gerichts-und Anwaltskosten tragen, selbst wenn er Recht bekommen würde, denn eine Abmahnung ist dazu da ein Gerichtsverfahren zu vermeiden. Reagiert er nicht, dann will er ein solches und muß dann auch für die Kosten aufkommen. Dies gilt auch für die gegnerischen Kosten. Egal wie das Verfahren ausgeht.
Er muß weiterhin einen 100%igen Zuschlag zu den Lizenzgebühren der Fotos und Grafiken bezahlen, weil er sich selbst das Urheberrecht anmaßt und damit das "Urheberpersönlichkeitsrecht" des Lichtbildners verletzt.
Er muß die verlangten Lizenzgebühren bezahlen. Diese richten sich nach der sogenannten "Lizenzanalogie". Das heißt...durch seine rechtswidrige Nutzung der Fotos und Grafiken darf er nicht besser gestellt werden als derjenige der sich die Fotos und Grafiken hätte kaufen müssen.
Gerichte ziehen hierzu in der Regel, aber nicht immer, die sogenannte "MFM-Tabelle" heran die jährlich neu herausgegeben wird und an der sich Fotografen bei der legalen und illegalen Nutzung von Werken orientieren können.
Dieses Werk ist mit etwas über 33 Euro für die MFM-Tabelle und Bildermarkt im Doppelpack nicht ganz billig, aber es lohnt sich, da hierin auch viele Urteile und Beispiele genannt werden.
Der hier genannte Fall steht erst am Beginn und wird vermutlich erst in der zweiten Hälfte des Jahres 2010 erledigt. sein.
Ich werde hier fortlaufend darüber informieren.
Anmerkung:
Jeder der sich eine Homepage machen läßt ist laut Gerichtsurteil verpflichtet selbst sicher zu stellen, dass er durch die eingestellten Fotos und Grafiken keine Urheberrechte verletzt. Kein Homepagebesitzer kann sich darauf berufen, dass er ja die Homepage gekauft hat, bzw. von anderen machen lassen hat. Unwissenheit schützt nicht vor (Geld-) Strafe. Dieser Grundsatz gilt auch hier.
Landgericht München - Urteil vom 18.09.2008 (7 O 8506/07)
Hier ein aktueller Fall - Urheberrecht im Arbeitsverhältnis
http://biobauer-backnang.blogspot.com/
- Abmahnung erhalten - was ist zu tun?
- Rechte an Fotos und Grafiken
- Urheberrechte an Texten
- Markenrechte
- Urheberrecht bei Arbeitnehmern
- Contentdiebstahl
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