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Das Widerrufsrecht bei eBayBGH-Urteil v. 3.11.04 Az: VIII ZR 375/03 Der BGH Karlsruhe hat ein richtungsweisendes Urteil gefällt (Urteil v. 3.11.04 Az: VIII ZR 375/03): Internet-Auktionen sind keine Versteigerungen, denn der Käufer könne die Ware nicht vorher ansehen oder anfassen. Deshalb gilt für sie auch das Widerrufsrecht nach § 312 d BGB. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein: 1.) Der Verkäufer muß ein gewerblicher Händler, ein sogenannter Powerseller sein. Dann gilt (auch für Altkunden) folgendes: Der Kunde kann innerhalb von 14 Tagen die Ware ohne Angabe von Gründen zurückschicken. Wenn der Verkäufer seine Kunden erst nach Abschluß des Vertrages über seine Rechte informiert, verlängert sich die Frist von 14 Tagen auf vier Wochen. Hat der Händler seine Kunden gar nicht über das Widerrufsrecht belehrt, dann muß er den Artikel sechs Monate lang zurücknehmen. Von Widerruf und Rückgabe ausgeschlossen sind nur nach Maß gefertigte Produkte, bestimmte Software oder Audio CD's, deren Siegel gebrochen ist. Übrigens: Bei den eBay-"Sofortkäufen" ist die Sache ohnehin schon klar. Hier galt schon immer das Fernabsatzrecht. |
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